Geldwäscheaufsicht
Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburgs: RA Dr. Till Bellinghausen
Geldwäschegesetz
Am 26.06. 2017 ist das neue Geldwäschegesetz („Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz“, kurz: „GwG“) in Kraft getreten. Es soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen, indem Institutionen und Berufe, die häufig für Zwecke der Geldwäsche missbraucht werden, für das Thema sensibilisiert und ihnen Präventivpflichten und sog. Sorgfaltspflichten auferlegt werden.
Erfasst werden vom GwG, je nach Inhalt des Mandats, auch Rechtsanwälte. Zu deren Pflichten gehören u.a. die Einrichtung eines Risikomanagements in der Kanzlei, die Identifizierung des Mandanten und etwaiger für ihn auftretender bzw. wirtschaftlich hinter ihm stehender Personen und ggf. die Meldung bei Geldwäscheverdachtsfällen.
Erfasst werden vom GwG, je nach Inhalt des Mandats, auch Rechtsanwälte. Zu deren Pflichten gehören u.a. die Einrichtung eines Risikomanagements in der Kanzlei, die Identifizierung des Mandanten und etwaiger für ihn auftretender bzw. wirtschaftlich hinter ihm stehender Personen und ggf. die Meldung bei Geldwäscheverdachtsfällen.
Über wen führt die Rechtsanwaltskammer Aufsicht?
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind schwerwiegende Straftaten, die in Deutschland immer mehr zunehmen. Rechtsanwälte haben im Interesse ihrer Mandanten besondere Pflichten und Privilegien, die vor staatlichen Zugriffen in hohem Maße geschützt sind. Gerade deshalb sind sie verstärkt der Gefahr ausgesetzt, für Zwecke der Geldwäsche missbraucht zu werden. Das Geldwäschegesetz gibt daher Rechtsanwälten, abhängig vom Mandat, besondere Pflichten auf, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren bzw. aufzudecken ermöglichen sollen.
Die Rechtsanwaltskammer führt die geldwäscherechtliche Aufsicht über ihre Mitglieder, soweit sie „Verpflichtete“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind. Das ist der Fall, wenn Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufs
a) für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung folgender Geschäfte mitwirken:
c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,
d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder
e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
Erfasst werden insoweit grundsätzlich auch Syndikusrechtsanwälte.
Die Rechtsanwaltskammer führt die geldwäscherechtliche Aufsicht über ihre Mitglieder, soweit sie „Verpflichtete“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind. Das ist der Fall, wenn Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufs
a) für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung folgender Geschäfte mitwirken:
- Kauf und Verkauf von Immobilien und Gewerbebetrieben,
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
- Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
- Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
- Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen
c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,
d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder
e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
Erfasst werden insoweit grundsätzlich auch Syndikusrechtsanwälte.
Aufsichtstätigkeiten der Rechtsanwaltskammer
Aufgaben der Rechtsanwaltskammer
Gemäß § 50 Nr. 3 GwG die geldwäscherechtliche Präventivaufsicht über die verpflichteten Rechtsanwälte in ihrem Bezirk aus. So hat die Kammer im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu treffen (§ 51 Abs. 2 GwG). Dabei hat sie bei den verpflichteten Rechtsanwälten aktiv zu prüfen, ob die Präventivpflichten des Geldwäschegesetzes beachtet werden. Nach § 51 Abs. 3 GwG können diese Prüfungen auch ohne besonderen Anlass erfolgen.
Als Aufsichtsbehörde hat die Rechtsanwaltskammer nach § 52 Abs. 1 und 2 GwG zudem Auskunftsrechte gegenüber den Verpflichteten und, bezogen auf deren Geschäftsräume, auch Betretungs- und Besichtigungsrechte.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Kammern
Zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche hat die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. mit anderen Aufsichtsbehörden, insbesondere anderen berufsständischen Kammern, zusammenzuarbeiten, sowie mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und Strafverfolgungsbehörden. Die Rechtsanwaltskammer hat ihrerseits nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 GwG Meldepflichten gegenüber der FIU, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen. Schließlich muss die Rechtsanwaltskammer ihre Aufsichtstätigkeit samt Prüfungsmaßnahmen und festgestellter Pflichtverletzungen dokumentieren und einmal jährlich dem Bundesministerium für Finanzen in Form einer Statistik zuleiten.
Gemäß § 50 Nr. 3 GwG die geldwäscherechtliche Präventivaufsicht über die verpflichteten Rechtsanwälte in ihrem Bezirk aus. So hat die Kammer im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu treffen (§ 51 Abs. 2 GwG). Dabei hat sie bei den verpflichteten Rechtsanwälten aktiv zu prüfen, ob die Präventivpflichten des Geldwäschegesetzes beachtet werden. Nach § 51 Abs. 3 GwG können diese Prüfungen auch ohne besonderen Anlass erfolgen.
Als Aufsichtsbehörde hat die Rechtsanwaltskammer nach § 52 Abs. 1 und 2 GwG zudem Auskunftsrechte gegenüber den Verpflichteten und, bezogen auf deren Geschäftsräume, auch Betretungs- und Besichtigungsrechte.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Kammern
Zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche hat die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. mit anderen Aufsichtsbehörden, insbesondere anderen berufsständischen Kammern, zusammenzuarbeiten, sowie mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und Strafverfolgungsbehörden. Die Rechtsanwaltskammer hat ihrerseits nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 GwG Meldepflichten gegenüber der FIU, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen. Schließlich muss die Rechtsanwaltskammer ihre Aufsichtstätigkeit samt Prüfungsmaßnahmen und festgestellter Pflichtverletzungen dokumentieren und einmal jährlich dem Bundesministerium für Finanzen in Form einer Statistik zuleiten.
Pflichten des Rechtsanwalts
Die Pflichten des Rechtsanwalts umfassen, soweit er Verpflichteter i.S.d. GwG ist:
a) Einrichtung eines Risikomanagements, das sich zusammensetzt aus:
aa) Risikoanalyse
bb) internen Sicherungsmaßnamen
b) allgemeine Sorgfaltspflichten
c) Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
d) Meldepflichten
a) Risikomanagement
aa) Risikoanalyse
Im Rahmen der Risikoanalyse müssen die Verpflichteten die für sie relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte (Mandate) bestehen, und diese bewerten. Der Rechtsanwalt muss seine Risikoanalyse dokumentieren, regelmäßig überprüfen und auch aktualisieren. Der Aufsichtsbehörde muss er die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse auf Anforderung zur Verfügung stellen.
Anhand der in der Anlage 1 und 2 zu § 5 GwG genannten Merkmale ist zu prüfen, ob ein potentiell geringeres oder höheres Risiko besteht.
Dabei sind folgende Faktoren von Relevanz:
Verpflichtete haben im Rahmen des Risikomanagements gem. § 6 Abs. 1 GwG „angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern“.
Hierzu gehören:
Anhaltspunkte für den Aufbau der Dokumentation einer Risikoanalyse sowie Hinweise dazu, welche internen Sicherungsmaßnahmen konkret ergriffen werden sollten, bieten die „Auslegungs- und Anwendungshinweise“ der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, die zum Download im Mitgliederbereich auf der Homepage veröffentlicht sind.
b) Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts
Im 3. Abschnitt regelt das GwG die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten im Hinblick auf deren Kunden (Mandanten). Diese Pflichten müssen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (Mandatsbeziehung) erfüllt werden, sowie bei den weiteren in § 10 Abs. 3 GwG genannten Anlässen. Dazu gehört in erster Linie die Pflicht zur Identifizierung des Mandanten, eines etwaig für ihn auftretenden Dritten und eines etwaig hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten.
Abgesehen von der Identifizierung, muss der konkrete Umfang der Maßnahmen dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion, entsprechen (§ 10 Abs. 2 GwG). Dabei sind insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Faktoren zu berücksichtigen.
c) Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Die Risikoanalyse (vgl. oben Ziff. 2.a) ist zu dokumentieren, so dass sie jederzeit der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden kann (§ 5 Abs. 2 GwG).
Die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen (Erhobene Daten, Ausweiskopien, Registerunterlagen etc.) sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und sodann unverzüglich zu vernichten (§ 8 Abs. 4 Satz 1 GwG). Gleiches gilt für die Durchführung und die Ergebnisse der Risikobewertung betreffend die Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG sowie der Einordnung als geringes oder erhöhtes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 14 Abs. 1 GwG bzw. § 15 Abs. 2 GwG.
d) Meldepflichten des Rechtsanwalts
Grundsätzlich müssen Verpflichtete der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“, kurz „FIU“) Geldwäscheverdachtsmitteilungen machen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
Der Anwalt bleibt jedoch zur Meldung verpflichtet (Ausnahme von der Ausnahme), wenn er weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder – ausgesprochen weitreichend – einer anderen (beliebigen) Straftat genutzt hat oder nutzt. Diese Meldepflicht stellt eine Durchbrechung der anwaltlichen Schweigepflicht dar.
Die Meldung kann nur online über das Portal „goAML“ (anti money laundering) auf der Internetseite der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (https://goaml.fiu.bund.de) erstattet werden. Hierzu bedarf es zunächst der Registrierung, die Anwälte mit regelmäßig geldwäscheverdachtsrelevanten Mandaten im Vorfeld vornehmen sollten.
Nach § 47 Abs. 1 GwG ist es dem Verpflichteten grundsätzlich untersagt, den Mandanten, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Verdachtsmeldung, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder auch einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten. Ausnahmen regelt § 47 Abs. 2 GwG.
Ist wegen einer Transaktion (z.B. Überweisung) eine Verdachtsmeldung erfolgt, darf gem. § 46 GwG die Transaktion nur noch mit Zustimmung der FIU oder Staatsanwaltschaft durchgeführt werden oder wenn nach Abgabe der Meldung mehr als drei Werktage verstrichen sind, ohne dass sich FIU oder Staatsanwaltschaft gemeldet haben bzw. der Aufschub der Transaktion die Aufdeckung einer Straftat verhindern würde.Zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche hat die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. mit anderen Aufsichtsbehörden, insbesondere anderen berufsständischen Kammern, zusammenzuarbeiten, sowie mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und Strafverfolgungsbehörden. Die Rechtsanwaltskammer hat ihrerseits nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 GwG Meldepflichten gegenüber der FIU, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen. Schließlich muss die Rechtsanwaltskammer ihre Aufsichtstätigkeit samt Prüfungsmaßnahmen und festgestellter Pflichtverletzungen dokumentieren und einmal jährlich dem Bundesministerium für Finanzen in Form einer Statistik zuleiten.
a) Einrichtung eines Risikomanagements, das sich zusammensetzt aus:
aa) Risikoanalyse
bb) internen Sicherungsmaßnamen
b) allgemeine Sorgfaltspflichten
c) Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
d) Meldepflichten
a) Risikomanagement
aa) Risikoanalyse
Im Rahmen der Risikoanalyse müssen die Verpflichteten die für sie relevanten individuellen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte (Mandate) bestehen, und diese bewerten. Der Rechtsanwalt muss seine Risikoanalyse dokumentieren, regelmäßig überprüfen und auch aktualisieren. Der Aufsichtsbehörde muss er die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse auf Anforderung zur Verfügung stellen.
Anhand der in der Anlage 1 und 2 zu § 5 GwG genannten Merkmale ist zu prüfen, ob ein potentiell geringeres oder höheres Risiko besteht.
Dabei sind folgende Faktoren von Relevanz:
- „Kundenrisiko“ (Mandantenrisiko); z.B. im Hinblick auf deren Wohnsitz
- „Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko“
- „geographisches Risiko“; z.B. Mandatsbezug nur zum Inland oder zu kritischen Drittstaaten
Verpflichtete haben im Rahmen des Risikomanagements gem. § 6 Abs. 1 GwG „angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern“.
Hierzu gehören:
- das Schaffen von Prozessen im Kanzleiablauf, die sicherstellen, das spezifische Geldwäscherisiken im Mandat erkannt werden und die allgemeinen Sorgfalts- und Meldepflichten eingehalten werden.
- ggf. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.
- Schulung der Kanzleimitarbeiter und deren Überwachung auf (geldwäscherelevante) Zuverlässigkeit.
Anhaltspunkte für den Aufbau der Dokumentation einer Risikoanalyse sowie Hinweise dazu, welche internen Sicherungsmaßnahmen konkret ergriffen werden sollten, bieten die „Auslegungs- und Anwendungshinweise“ der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, die zum Download im Mitgliederbereich auf der Homepage veröffentlicht sind.
b) Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts
Im 3. Abschnitt regelt das GwG die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten im Hinblick auf deren Kunden (Mandanten). Diese Pflichten müssen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (Mandatsbeziehung) erfüllt werden, sowie bei den weiteren in § 10 Abs. 3 GwG genannten Anlässen. Dazu gehört in erster Linie die Pflicht zur Identifizierung des Mandanten, eines etwaig für ihn auftretenden Dritten und eines etwaig hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten.
- Vor der Annahme eines Kataloggeschäfts (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) ist die Identität des Mandanten, grundsätzlich anhand des Personalausweises oder Reisepasses, festzustellen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 GwG). Dabei müssen Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift erhoben und das Ausweisdokument kopiert und fünf Jahre aufbewahrt werden (§§ 11 Abs. 4, 8 GwG). Bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen Firma, Name oder Bezeichnung sowie Rechtsform, Registernummer (soweit vorhanden), Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung erhoben werden, sowie die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die vorgenannten Daten (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG). Die Identifizierung hat anhand eines amtlichen Registerauszugs zu erfolgen oder durch Gründungsdokumente oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente oder durch eigene Einsichtnahme des Anwalts in das Register (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 GwG). Tritt der Mandant nicht in Person, sondern durch einen Dritten auf, ist dieser zu identifizieren. Ist der Mandant nicht selbst der wirtschaftlich Berechtigte, so ist der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GwG) zu identifizieren, wobei hier zwingend nur dessen Name festzustellen ist, soweit nicht in Ansehung von Risiken doch weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben sind (§ 11 Abs. 5 GwG). Der Rechtsanwalt hat sich hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten zu vergewissern, dass die erhobenen Angaben zutreffend sind, er muss sich jedoch keinen Ausweis vorlegen lassen (§ 11 Abs. 5 GwG). Auch wenn der Mandant bekannt ist und noch nicht zuvor identifiziert worden ist, hat eine Identifizierung zu erfolgen (vgl. § 11 Abs. 3 GwG).
- Der Verpflichtete muss aktiv abklären, ob der Vertragspartner (Mandant) für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner (Mandant) keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners (Mandanten) mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG).
- Darüber hinaus sind, wenn Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung (Mandatsbeziehung) nicht zweifelsfrei erkennbar sind, diese aufzuklären und (mit Blick auf ein Geldwäscherisiko) zu bewerten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG).
- Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG ist zu prüfen ist, ob der Mandant oder der wirtschaftlich Berechtigte eine „politisch exponierte Person“ (PEP), deren Familienangehörige oder eine sonst ihr bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 12 – 14 GwG ist.
- Letztlich ist die Geschäftsbeziehung nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG kontinuierlich zu überwachen.
Abgesehen von der Identifizierung, muss der konkrete Umfang der Maßnahmen dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion, entsprechen (§ 10 Abs. 2 GwG). Dabei sind insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Faktoren zu berücksichtigen.
c) Dokumentations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Die Risikoanalyse (vgl. oben Ziff. 2.a) ist zu dokumentieren, so dass sie jederzeit der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden kann (§ 5 Abs. 2 GwG).
Die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen (Erhobene Daten, Ausweiskopien, Registerunterlagen etc.) sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und sodann unverzüglich zu vernichten (§ 8 Abs. 4 Satz 1 GwG). Gleiches gilt für die Durchführung und die Ergebnisse der Risikobewertung betreffend die Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG sowie der Einordnung als geringes oder erhöhtes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach § 14 Abs. 1 GwG bzw. § 15 Abs. 2 GwG.
d) Meldepflichten des Rechtsanwalts
Grundsätzlich müssen Verpflichtete der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („Financial Intelligence Unit“, kurz „FIU“) Geldwäscheverdachtsmitteilungen machen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
- ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB) darstellen könnte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG),
- ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 GwG) oder
- der Mandant seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Mandatsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.
Der Anwalt bleibt jedoch zur Meldung verpflichtet (Ausnahme von der Ausnahme), wenn er weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder – ausgesprochen weitreichend – einer anderen (beliebigen) Straftat genutzt hat oder nutzt. Diese Meldepflicht stellt eine Durchbrechung der anwaltlichen Schweigepflicht dar.
Die Meldung kann nur online über das Portal „goAML“ (anti money laundering) auf der Internetseite der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (https://goaml.fiu.bund.de) erstattet werden. Hierzu bedarf es zunächst der Registrierung, die Anwälte mit regelmäßig geldwäscheverdachtsrelevanten Mandaten im Vorfeld vornehmen sollten.
Nach § 47 Abs. 1 GwG ist es dem Verpflichteten grundsätzlich untersagt, den Mandanten, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Verdachtsmeldung, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder auch einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten. Ausnahmen regelt § 47 Abs. 2 GwG.
Ist wegen einer Transaktion (z.B. Überweisung) eine Verdachtsmeldung erfolgt, darf gem. § 46 GwG die Transaktion nur noch mit Zustimmung der FIU oder Staatsanwaltschaft durchgeführt werden oder wenn nach Abgabe der Meldung mehr als drei Werktage verstrichen sind, ohne dass sich FIU oder Staatsanwaltschaft gemeldet haben bzw. der Aufschub der Transaktion die Aufdeckung einer Straftat verhindern würde.Zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche hat die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben u.a. mit anderen Aufsichtsbehörden, insbesondere anderen berufsständischen Kammern, zusammenzuarbeiten, sowie mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und Strafverfolgungsbehörden. Die Rechtsanwaltskammer hat ihrerseits nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 GwG Meldepflichten gegenüber der FIU, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen. Schließlich muss die Rechtsanwaltskammer ihre Aufsichtstätigkeit samt Prüfungsmaßnahmen und festgestellter Pflichtverletzungen dokumentieren und einmal jährlich dem Bundesministerium für Finanzen in Form einer Statistik zuleiten.
Erhebung der Verpflichteten des Landes Brandenburg
Den regionalen Rechtsanwaltskammern obliegt gemäß § 51 GwG die geldwäscherechtliche Aufsicht über die Verpflichteten in ihrem jeweiligen Bezirk. Das bedeutet, dass die Rechtsanwaltskammern bei den entsprechenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Prüfungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen durchführen müssen (§ 51 Abs. 3 S. 1 GwG).
Um diese Aufgabe zu erfüllen, muss die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg zunächst ermitteln, wer Verpflichteter ist. In diesem Zusammenhang führt die Rechtsanwaltskammer eine Befragung ihrer Mitglieder durch. Dabei werden durch Zufallsauswahl 10 % der Mitglieder unter Verwendung eines Erhebungsbogens dazu befragt, ob sie im Prüfungszeitraum (i. d. R. ein Geschäftsjahr) an Kataloggeschäften mitgewirkt haben. Die entsprechenden Mitglieder werden informiert und aufgefordert, an der Erhebung teilzunehmen.
Die vollständige Erhebung ist die Grundlage für die sich anschließende Sachprüfung durch den Geldwäschebeauftragten bei der Rechtsanwaltskammer sowie die zuständige Vorstandsabteilung.
Um diese Aufgabe zu erfüllen, muss die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg zunächst ermitteln, wer Verpflichteter ist. In diesem Zusammenhang führt die Rechtsanwaltskammer eine Befragung ihrer Mitglieder durch. Dabei werden durch Zufallsauswahl 10 % der Mitglieder unter Verwendung eines Erhebungsbogens dazu befragt, ob sie im Prüfungszeitraum (i. d. R. ein Geschäftsjahr) an Kataloggeschäften mitgewirkt haben. Die entsprechenden Mitglieder werden informiert und aufgefordert, an der Erhebung teilzunehmen.
Die vollständige Erhebung ist die Grundlage für die sich anschließende Sachprüfung durch den Geldwäschebeauftragten bei der Rechtsanwaltskammer sowie die zuständige Vorstandsabteilung.
Hinweisgebersystem („Whistleblower“)
Hinweise als wichtige Erkenntnisquelle
Die Rechtsanwaltskammern sind dafür zuständig, die Einhaltung des Geldwäschegesetzes durch die verpflichteten Rechtsanwälte zu kontrollieren. Hierzu setzt das Gesetz verstärkt auf die Weitergabe von Informationen durch Hinweisgeber („Whistleblower“). Eine besondere Rolle kommt dabei Personen zu, die über besonderes Wissen zu Kanzleiinterna verfügen. Etwa weil sie dort angestellt oder sonst in einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu der Kanzlei stehen oder standen. Mit jedem konkreten Hinweis leistet ein Hinweisgeber einen wertvollen Beitrag dazu, etwaige Pflichtverletzungen Einzelner innerhalb der Anwaltschaft aufzudecken und dadurch letztlich Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche insgesamt zu bekämpfen.
Hinweisgebersystem
§ 53 GwG schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Rechtsanwaltskammern ein „System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen“ einrichten, das auch die anonyme Abgabe von Hinweisen ermöglicht. Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat deshalb ein sicheres, internetbasiertes und standardisiertes Hinweisgebersystem eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein zertifiziertes System, das höchstmögliche Daten- und Zugriffssicherheit gewährleistet, d.h. weder Zugriff durch die Anbieter selbst, noch durch Externe ermöglicht, eine sichere Verbindung aufweist und die Inhalte verschlüsselt. Rechtsanwälte, Mandanten, Kanzleimitarbeiter und Dritte können damit über einen vertraulichen – und optional anonymen – Kommunikationskanal eine Meldung abgeben.
Anonym oder offen
Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäsche-Präventivpflichten zu beseitigen und negative Folgen eines solchen Fehlverhaltens zu verhindern. Wenn Hinweisgeber der Rechtsanwaltskammer ihren Namen nennen und ihre geschäftliche oder persönliche Beziehung zum Verpflichteten offenlegen, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus eine Kommunikation zwischen Rechtsanwaltskammer und Hinweisgeber. Sicherlich gibt es aber auch Situationen, in denen Hinweisgeber über besondere Informationen zu Vorgängen in einer Kanzlei verfügen und aus Sorge vor möglichen negativen Konsequenzen lieber anonym bleiben möchten. Neben der offenen Variante ist es im Hinweisgebersystem auch möglich, anonym zu bleiben.
Speziell für diesen Fall hat die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ein elektronisches Hinweisgebersystem eingerichtet. Eine technische Rückverfolgung der dort gemeldeten Hinweise ist unmöglich. Dies ist von unabhängiger Stelle zertifiziert. Um eine Folgekommunikation zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit, einen geschützten Postkasten einzurichten. Hierüber können Rückfragen gestellt und Unklarheiten beseitigt werden. Während des gesamten Dialogs bleibt der Hinweisgeber anonym.
Letztendlich steht es jedem Hinweisgeber frei, ob er seinen Hinweis offen oder ohne Angabe seiner persönlichen Daten abgibt. Und auch, über welchen Kanal er ihn einreicht. Denn neben dem webbasierten Hinweisgebersystem können Hinweise selbstverständlich auch über die „klassischen“ Wege wie Post, Fax, E-Mail oder Telefon an die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg kommuniziert werden.
Schutz der Hinweisgeber
Hinweisgeber sollen aber auch sicher sein, dass ihnen aus der Meldung bei der Rechtsanwaltskammer keine Nachteile entstehen, soweit sie ihre Identität zu erkennen geben. Deshalb darf die Rechtsanwaltskammer die Identität eines Hinweisgebers nach § 53 Abs. 3 GwG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen.
In besonderen Fällen, etwa im Fall einer Strafverfolgung, kann es jedoch notwendig werden, dass andere Stellen, beispielsweise die zuständige Staatsanwaltschaft, auf die bei der Rechtsanwaltskammer vorhandenen Daten angewiesen sind, um den gemeldeten Verstoß weiterverfolgen zu können. Nach § 53 Abs. 3 Satz 3 GwG darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Grund eines Gesetzes weitergeben. Gerichte haben auch die Möglichkeit, die Offenlegung personenbezogener Daten anzuordnen.
Zudem regelt § 53 Abs. 5 GwG, dass Beschäftigte bei beaufsichtigten Rechtsanwälten oder Unternehmen, die der Rechtsanwaltskammer entsprechende Hinweise geben, dafür weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können und sie auch nicht schadensersatzpflichtig sind, wenn nicht der Hinweis vorsätzlich unwahr oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist.
Wo kann ich einen Hinweis einreichen?
Hier gelangen Sie zum Hinweisgebersystem der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, in dem Sie konkrete Hinweise abgeben können.
Ihren Hinweis können Sie auch über einen der folgenden Kontaktwege an die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg übermitteln:
Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg
Grillendamm 2
in 14776 Brandenburg an der Havel
Tel.: 03381 - 25 33 0
Fax: 03381 - 25 33 23
E-Mail: info@rak-brb.de
Bitte achten Sie bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln, wenn Sie anonym bleiben wollen.
Die Rechtsanwaltskammern sind dafür zuständig, die Einhaltung des Geldwäschegesetzes durch die verpflichteten Rechtsanwälte zu kontrollieren. Hierzu setzt das Gesetz verstärkt auf die Weitergabe von Informationen durch Hinweisgeber („Whistleblower“). Eine besondere Rolle kommt dabei Personen zu, die über besonderes Wissen zu Kanzleiinterna verfügen. Etwa weil sie dort angestellt oder sonst in einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu der Kanzlei stehen oder standen. Mit jedem konkreten Hinweis leistet ein Hinweisgeber einen wertvollen Beitrag dazu, etwaige Pflichtverletzungen Einzelner innerhalb der Anwaltschaft aufzudecken und dadurch letztlich Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche insgesamt zu bekämpfen.
Hinweisgebersystem
§ 53 GwG schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Rechtsanwaltskammern ein „System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen“ einrichten, das auch die anonyme Abgabe von Hinweisen ermöglicht. Die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat deshalb ein sicheres, internetbasiertes und standardisiertes Hinweisgebersystem eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein zertifiziertes System, das höchstmögliche Daten- und Zugriffssicherheit gewährleistet, d.h. weder Zugriff durch die Anbieter selbst, noch durch Externe ermöglicht, eine sichere Verbindung aufweist und die Inhalte verschlüsselt. Rechtsanwälte, Mandanten, Kanzleimitarbeiter und Dritte können damit über einen vertraulichen – und optional anonymen – Kommunikationskanal eine Meldung abgeben.
Anonym oder offen
Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäsche-Präventivpflichten zu beseitigen und negative Folgen eines solchen Fehlverhaltens zu verhindern. Wenn Hinweisgeber der Rechtsanwaltskammer ihren Namen nennen und ihre geschäftliche oder persönliche Beziehung zum Verpflichteten offenlegen, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus eine Kommunikation zwischen Rechtsanwaltskammer und Hinweisgeber. Sicherlich gibt es aber auch Situationen, in denen Hinweisgeber über besondere Informationen zu Vorgängen in einer Kanzlei verfügen und aus Sorge vor möglichen negativen Konsequenzen lieber anonym bleiben möchten. Neben der offenen Variante ist es im Hinweisgebersystem auch möglich, anonym zu bleiben.
Speziell für diesen Fall hat die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg ein elektronisches Hinweisgebersystem eingerichtet. Eine technische Rückverfolgung der dort gemeldeten Hinweise ist unmöglich. Dies ist von unabhängiger Stelle zertifiziert. Um eine Folgekommunikation zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit, einen geschützten Postkasten einzurichten. Hierüber können Rückfragen gestellt und Unklarheiten beseitigt werden. Während des gesamten Dialogs bleibt der Hinweisgeber anonym.
Letztendlich steht es jedem Hinweisgeber frei, ob er seinen Hinweis offen oder ohne Angabe seiner persönlichen Daten abgibt. Und auch, über welchen Kanal er ihn einreicht. Denn neben dem webbasierten Hinweisgebersystem können Hinweise selbstverständlich auch über die „klassischen“ Wege wie Post, Fax, E-Mail oder Telefon an die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg kommuniziert werden.
Schutz der Hinweisgeber
Hinweisgeber sollen aber auch sicher sein, dass ihnen aus der Meldung bei der Rechtsanwaltskammer keine Nachteile entstehen, soweit sie ihre Identität zu erkennen geben. Deshalb darf die Rechtsanwaltskammer die Identität eines Hinweisgebers nach § 53 Abs. 3 GwG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen.
In besonderen Fällen, etwa im Fall einer Strafverfolgung, kann es jedoch notwendig werden, dass andere Stellen, beispielsweise die zuständige Staatsanwaltschaft, auf die bei der Rechtsanwaltskammer vorhandenen Daten angewiesen sind, um den gemeldeten Verstoß weiterverfolgen zu können. Nach § 53 Abs. 3 Satz 3 GwG darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Grund eines Gesetzes weitergeben. Gerichte haben auch die Möglichkeit, die Offenlegung personenbezogener Daten anzuordnen.
Zudem regelt § 53 Abs. 5 GwG, dass Beschäftigte bei beaufsichtigten Rechtsanwälten oder Unternehmen, die der Rechtsanwaltskammer entsprechende Hinweise geben, dafür weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können und sie auch nicht schadensersatzpflichtig sind, wenn nicht der Hinweis vorsätzlich unwahr oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist.
Wo kann ich einen Hinweis einreichen?
Hier gelangen Sie zum Hinweisgebersystem der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, in dem Sie konkrete Hinweise abgeben können.
Ihren Hinweis können Sie auch über einen der folgenden Kontaktwege an die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg übermitteln:
Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg
Grillendamm 2
in 14776 Brandenburg an der Havel
Tel.: 03381 - 25 33 0
Fax: 03381 - 25 33 23
E-Mail: info@rak-brb.de
Bitte achten Sie bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln, wenn Sie anonym bleiben wollen.
Transparenzregister
Das GwG hat das sog. Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) neu eingeführt. In dem Transparenzregister werden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten erfasst und stehen dann dort zum Abruf bereit. Für die Anwaltschaft ergibt sich eine doppelte Relevanz dieser Vorschriften:
a) Verpflichtete Rechtsanwälte
Im Rahmen der Identifizierung hat der verpflichtete Rechtsanwalt bei der Vornahme eines Kataloggeschäfts im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 10 Abs. 3 GwG die Möglichkeit, zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten das Transparenzregister zu nutzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG). § 11 Abs. 5 Satz 3 GwG stellt jedoch klar, dass sich der Verpflichtete im Rahmen der Vergewisserung, dass die zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten erteilten Angaben zutreffend sind, nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen darf.
b) Rechtsanwälte in Rechtsanwalts- und Partnerschaftsgesellschaften
Sind Rechtsanwälte in Rechtsanwaltsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften tätig, kann sich für sie aus § 20 GwG eine Handlungsnotwendigkeit ergeben. Danach haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften wie z.B. eine Partnerschaftsgesellschaft die Verpflichtung, Angaben zu den wirtschaftliche Berechtigten der Gesellschaft an das Transparenzregister mitzuteilen. Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus öffentlichen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister etc.) ergeben und diese Angaben elektronisch abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG).
a) Verpflichtete Rechtsanwälte
Im Rahmen der Identifizierung hat der verpflichtete Rechtsanwalt bei der Vornahme eines Kataloggeschäfts im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 10 Abs. 3 GwG die Möglichkeit, zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten das Transparenzregister zu nutzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG). § 11 Abs. 5 Satz 3 GwG stellt jedoch klar, dass sich der Verpflichtete im Rahmen der Vergewisserung, dass die zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten erteilten Angaben zutreffend sind, nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen darf.
b) Rechtsanwälte in Rechtsanwalts- und Partnerschaftsgesellschaften
Sind Rechtsanwälte in Rechtsanwaltsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften tätig, kann sich für sie aus § 20 GwG eine Handlungsnotwendigkeit ergeben. Danach haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften wie z.B. eine Partnerschaftsgesellschaft die Verpflichtung, Angaben zu den wirtschaftliche Berechtigten der Gesellschaft an das Transparenzregister mitzuteilen. Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus öffentlichen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister etc.) ergeben und diese Angaben elektronisch abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG).
Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
(Geldwäschegesetz – GwG)
(Geldwäschegesetz – GwG)
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) finden Sie hier.
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Veröffentlichung der Nationalen Risikoanalyse
Die Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde am 21.10.2019 durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht, sie ist unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.nationale-risikoanalyse.de
Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“. An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.
https://www.nationale-risikoanalyse.de
Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“. An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.
Bekanntmachung (§ 57 GwG)
Gemäß § 57 Abs. 1 GwG werden an dieser Stelle die bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen der Rechtsanwaltskammer Brandenburg, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat veröffentlicht.
1.
Maßnahme: Bußgeld i. H. v. 1.000,00 €
Art und Charakter des Verstoßes: § 56 Abs. 1 Nr. 73 i. V. m. § 53 Abs. 1 GwG – unterbliebene Stellungnahme trotz Verpflichteteneigenschaft
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 07.11.2023
Maßnahme: Bußgeld i. H. v. 1.000,00 €
Art und Charakter des Verstoßes: § 56 Abs. 1 Nr. 73 i. V. m. § 53 Abs. 1 GwG – unterbliebene Stellungnahme trotz Verpflichteteneigenschaft
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 07.11.2023
2.
Maßnahme: Bußgeld i. H. v. 300,00 €
Art und Charakter des Verstoßes:
§ 5 Abs. 1 GwG – keine Risikoanalyse, § 6 Abs- 1 GwG – keine internen Sicherungsmaßnahmen,
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG – fehlende Identifizierung, § 8 Abs. 2 GwG – keine Fertigung und Aufbewahrung von Ausweisdokumenten
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 15.01.2024
Maßnahme: Bußgeld i. H. v. 300,00 €
Art und Charakter des Verstoßes:
§ 5 Abs. 1 GwG – keine Risikoanalyse, § 6 Abs- 1 GwG – keine internen Sicherungsmaßnahmen,
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG – fehlende Identifizierung, § 8 Abs. 2 GwG – keine Fertigung und Aufbewahrung von Ausweisdokumenten
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung: 15.01.2024
3.
Maßnahme: Bußgeld i. H. v. 250,00 €
Art und Charakter des Verstoßes:
§ 5 Abs. 1 GwG – keine Risikoanalyse erstellt, § 5 Abs. 2 GwG – keine Risikoanalyse dokumentiert,
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)wG)
Datum der Veröffentlichung: 29.07.2024
Maßnahme: Bußgeld i. H. v. 250,00 €
Art und Charakter des Verstoßes:
§ 5 Abs. 1 GwG – keine Risikoanalyse erstellt, § 5 Abs. 2 GwG – keine Risikoanalyse dokumentiert,
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)wG)
Datum der Veröffentlichung: 29.07.2024
4.
Maßnahme: Bußgeld i. H. v. 350,00 €
Art und Charakter des Verstoßes:
§ 5 Abs. 1 GwG – keine Risikoanalyse erstellt, § 5 Abs. 2 GwG – keine Risikoanalyse dokumentiert, § 52 Abs. GwG Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)wG)
Datum der Veröffentlichung: 11.11.2024
Maßnahme: Bußgeld i. H. v. 350,00 €
Art und Charakter des Verstoßes:
§ 5 Abs. 1 GwG – keine Risikoanalyse erstellt, § 5 Abs. 2 GwG – keine Risikoanalyse dokumentiert, § 52 Abs. GwG Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Verantwortlich für den Verstoß: Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)wG)
Datum der Veröffentlichung: 11.11.2024
Downloads / Formulare
- Grundsätzliches
- Auslegungs- und Anwendungshinweise [ .pdf ]
- Übersicht über die Regelungen des GWG [ .pdf ]
- Hinweise für Berufsträger
- FAQ zur Erfassung [ .pdf ]
- Dokumentation natürliche Personen [ .pdf ]
- Dokumentation juristische Personen [ .pdf ]
- Dokumentation verstärkte Sorgfaltspflichten [ .pdf ]
- Dokumentation Einweisung Mitarbeiter [ .pdf ]
- Hinweise für Mandanten
- Merkblatt für Mandanten[ .pdf ]
- Meldeverfahren
- Merkblatt zum Meldeverfahren[ .pdf ] - Muster - Risikoanalyse Kanzlei/Unternehmen
- Risikoanalyse Kanzlei/Unternehmen [.docx]