Corona - Aktuelle Informationen der Kammer

Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer:
https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

aus gegebenen Anlass kann ich mitteilen, dass es noch gelungen ist, die Einbeziehung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den Kreis der „prüfungsberechtigten Dritten“ zu erreichen.
Dies soll auf elektronischem Wege ab dem 10. August 2020 möglich sein.

Zugleich wurde die Antragsfrist über den 31. August 2020 hin aus bis zum 30. September 2020 verlängert.

Ergänzend kann auf eine entsprechende Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer vom Montag, dem 03.08.2020 Bezug genommen werden.

https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2020/presseerklaerung-17-2020/

Kammerkurzmitteilung RECHTSANWALTSKAMMER DES LANDES BRANDENBURG
Ausgabe Nr. 5/2020 vom 16.03.2020

Corona und die Auswirkungen auf die anwaltliche Tätigkeit

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
aus gegebenem Anlass möchte ich Ihnen zunächst vorab persönlich zusichern, dass die Geschäftsstelle und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auch und gerade in diesen Zeiten Ihnen allen gern beratend und unterstützend beiseite stehen werden.

Wiederholt gestellte Fragen möchte ich auf diesem Wege wie folgt beantworten, wobei es sich um meine persönliche Auffassung handelt:

1.
Aus heutiger Sicht bleiben unsere Kanzleien geöffnet. Bis auf Weiteres wird auch die persönliche Beratung unserer Mandanten erfolgen können, wobei sich empfiehlt – soweit möglich und geboten – auf elektronische Kommunikation (Telefon, Video) auszuweichen. Generell gilt, dass wir Rechtsanwälte weiterhin alles Erforderliche unternehmen werden, um unsere berufsrechtlichen und die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zu erfüllen. In jedem Fall empfehle ich dringend zumindest die Posteingangs- und Fristenkontrolle (notfalls von zu Hause und ohne Mitarbeiter) aufrechtzuerhalten.
Wie ich höre, nutzen einige Kolleginnen und Kollegen in diesem Zusammenhang bereits die sich bietenden Möglichkeiten des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA). In diesem Zusammenhang wird die Rechtsanwaltskammer in einem Rundbrief an alle brandenburgischen Gerichte darum bitten, Gesuche auf Gewährung von Fristverlängerungen etc. wohlwollend zu bescheiden. Darauf, dass Notfristen dennoch eingehalten werden müssen, muss ich nicht gesondert hinweisen.
Unter welchen Umständen, insbesondere im Fall einer Fristversäumnis aufgrund Einstellung der anwaltlichen Tätigkeit auf behördliche Anordnung Wiedereinsetzung nach dem jeweiligen Prozessrecht zu gewähren wären und wie dies alles haftungsrechtlich zu bewerten ist, kann ich an dieser Stelle nicht erörtern. Letztlich müssen wir alles Mögliche unternehmen, um die Interessen des Mandanten zu wahren.

2.
Soweit in diesem Zusammenhang vereinzelt das Erfordernis einer Bestellung eines Vertreters wegen eines Berufsausübungshindernisses gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO angefragt worden ist, so kann und muss jeder Rechtsanwalt für eine Bestellung Sorge tragen.
Sollte, z. B. weil tatsächlich der Verdacht einer Corona-Infektion besteht, eine Rechtsanwalts-Kanzlei durch behördliche Anordnung geschlossen oder für Inhaber und Mitarbeiter die Quarantäne angeordnet werden, so kommt die Bestellung eines Vertreters in Betracht, es sei denn, auch ein Vertreter würde unter den konkreten Umständen an den für eine Berufsausübung erforderlichen Tätigkeiten gehindert sein.
Im Zusammenhang mit dem hiesigen Anlass scheint mir naheliegend zu sein, dass möglicherweise sogar mit dem Eintritt eines derartigen Berufsausübungshindernisses für alle Kolleginnen und Kollegen, die Mitglied unserer Kammer sind, gerechnet werden muss.
Das in diesem "Worst Case" ein Rechtsanwalt seiner Verpflichtung für seine Vertretung zu sorgen nicht nachkommen kann und dass dies unter Umständen auch keine berufsrechtliche Pflichtverletzung darstellt, ist denkbar.
In diesem Zusammenhang dürfte von Interesse sein, dass die Unterscheidung zwischen den Fällen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAO in der Literatur für rein theoretisch und ohne praktische Bedeutung angesehen wird. Es wird vertreten, dass sie bei Gelegenheit einer nächsten BRAO-Reform deshalb ohne Weiteres entfallen könne. Wichtig ist auch, dass ein Berufsausübungshindernis wegen Ortsabwesenheit von der Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung im Schrifttum so verstanden wird, dass § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO nur eingreift, wenn die beabsichtigte Kanzleiabwesenheit nicht im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung erfolgt.
Längere Abwesenheit vom Kanzleiort, um andernorts beruflichen Tätigkeiten nachzugehen, sei kein eine Generalssubstitution nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 rechtfertigender Grund (vergleiche Nöker/Weyland, Kommentar BRAO, 10. Aufl. 2020, § 53 Rn. 7).
Die BRAK empfiehlt daher, dass Kolleginnen und Kollegen, insbesondere mit Kanzleien in besonders betroffenen Gebieten, vorsorgen sollten, um notfalls auch in Quarantäne arbeitsfähig zu sein. Es empfehle sich daher, soweit vorhanden, beispielsweise notwendige technische Arbeitsmittel, wie Laptop, Kartenlesegerät etc. täglich mit sich zu führen. Auch sollte rechtszeitig überprüft werden, ob alle gewünschten bzw. notwendigen Zugriffsrechte auf das beA, also auch solche für den Vertretungsfall, ordnungsgemäß vergeben sind.

3.
Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, welche ihre Kanzlei ohne behördliche Anordnung mit dem Ziel der Vermeidung „unnötiger sozialer Kontakte“ zu schließen gedenken, tun dies erkennbar auf eigenes Risiko. Können Arbeitnehmer/Mitarbeiter deshalb nicht arbeiten, geraten Sie als Arbeitgeber in Annahmeverzug, müssen also die Vergütung dennoch zahlen.

4.
Erfolgt die Schließung/Quarantäne durch behördliche Anordnung, so gilt § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz. Danach erhält derjenige eine Entschädigung, der aufgrund dieses Gesetzes Verboten unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Die Vergütung für unsere Mitarbeiter haben wir Rechtsanwälte als Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen zunächst als Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Einen solchen Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls hätten auch wir Rechtsanwälte als selbständige Freiberufler und würden diesen auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides nachweisen müssen.
Ein Antrag auf Entschädigung wäre allerdings spätestens drei Monate nach Abschluss der behördlichen Maßnahme zu stellen. Ein Merkblatt für die Zahlung von Verdienstausfallentschädigung und ein entsprechender Muster-Antrag ist bereits auf der Internetseite www.lavg.brandenburg.de veröffentlicht.
Darauf, dass der Nachweis eines Verdienstausfalls für einen Freiberufler regelmäßig viel schwieriger ist, als für einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, muss ich nicht gesondert hinweisen.
Ein Anspruch auf Entschädigung dürfte dann nicht bestehen, wenn und soweit der von der behördlichen Anordnung Betroffene seiner Arbeitsmittel zur Verfügung hat und z. B. im Home-Office auch von zu Hause arbeiten kann.

5.
Komplizierter ist es, wenn unsere Mitarbeiter nicht arbeiten können, weil die Kita/Schule schließt und das Kind betreut werden muss. Unter Umständen kann der Arbeitnehmer, der von der Arbeit fernbleibt, um sich etwa um sein Kind zu kümmern, den Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 616 BGB behalten, sofern es sich um eine „unvorhersehbare Verhinderung für nicht erhebliche Zeit“ handelt. Dem Vernehmen nach will die Bundesregierung den Gesetzgeber zu einer klarstellenden Regelung veranlassen.
Einschränkungen für die Fahrt vom Wohnort zur Arbeit für die Mitarbeiter unterfallen regelmäßig dem so genannten Wegerisiko des Arbeitnehmers, der sich gegebenenfalls auf
andere Art und Weise bemühen muss, zur Arbeit zu gelangen.
Eine Möglichkeit des Arbeitgebers, kurzfristig „Zwangsurlaub“ anzuordnen, dürfte gegen den Willen der Arbeitnehmer nicht bestehen.

6.
Ergänzend kann ich auf eine weitergehende Veröffentlichung der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de/die-brak/coronavirus/ verweisen.
Ich bin zuversichtlich, dass auch wir Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die kommenden Herausforderungen meistern werden.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Präsident
RA Dr. Frank Engelmann

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