Soweit sich die Vorhaltungen auf die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages beschränken (z. B. mangelnde Sorgfalt, unvollständige oder unrichtige Rechtsberatung, Fristversäumnis, vollständige Untätigkeit), ist die Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Ziffer 3 BRAO berufen, ein Schlichtungsverfahren zwischen Mandant und Rechtsanwalt durchzuführen.
Ein Schlichtungsverfahren ist kein gerichtliches Verfahren, dient indes demselben Ziel, der Wiederherstellung von Rechtsfrieden zwischen Berufsträger und seiner Mandantschaft, auch in Form eines formalisierten Verfahrens, aber ohne die Möglichkeit eines Endurteils; vielmehr mittels eines Vergleichsvorschlages. Wegen der formellen und inhaltlichen Voraussetzungen wird auf unsere Schlichtungsordnung verwiesen.
Besonders hervorzuheben ist schließlich, dass auch auf Bundesebene eine unabhängige Schlichtungsstelle eingerichtet ist (Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26 in 10787 Berlin, Tel.-Nr. 030/2844417-0), die demselben Zweck dient, wie die Schlichtungsstellen auf Regionalebene.
Seit dem 1. Januar 2011 arbeitet die neueingerichtete Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin als Neutrale Einrichtung zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt. Die Schlichtungsstelle ist kein Organ der Bundesrechtsanwaltskammer, sondern eine eigenständige, unabhängige Einrichtung, die bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet wurde. Sie kann bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen bis zu einem Streitwert von 15.000 Euro angerufen werden. Voraussetzung für eine Schlichtung ist, dass beide Parteien zum Dialog bereit sind und die Kriterien zur Anrufung der Schlichtungsstelle erfüllt werden.