Falllisten

Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 FAO sind Falllisten vorzulegen (§ 6 Abs. 3 S. 1 FAO). In kurzen Stichworten sollte angegeben werden, worum es in der Sache ging, was die Besonderheiten waren und welchen Verlauf die Angelegenheit genommen hat. Einige unserer Vorprüfungsausschüsse geben konkrete Hinweise zur Gestaltung der Fallliste, die Sie hier finden:

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Arbeitsrecht

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