Wichtiger Hinweis zur Fortbildungspflicht ...
Neben die (hier so bezeichnete) „allgemeine“ Fortbildungspflicht, die gemäß § 43 c BRAO jedweden Berufsträger in einem quantitativ und qualitativ schwer taxierbaren Maß trifft, tritt beim Fachanwalt und auch schon beim Kandidaten eine in der Fachanwaltsordnung genau niedergelegte Fortbildungsobliegenheit, die schon mit der Absolvierung des Fachanwaltskurses beginnt und erst mit dem Verlust des Fachanwaltstitels endet.
Neben die (hier so bezeichnete) „allgemeine“ Fortbildungspflicht, die gemäß § 43 c BRAO jedweden Berufsträger in einem quantitativ und qualitativ schwer taxierbaren Maß trifft, tritt beim Fachanwalt und auch schon beim Kandidaten eine in der Fachanwaltsordnung genau niedergelegte Fortbildungsobliegenheit, die schon mit der Absolvierung des Fachanwaltskurses beginnt und erst mit dem Verlust des Fachanwaltstitels endet.
Demnach setzt in dem Jahr des Lehrgangsbeginns die Fortbildungspflicht unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung, (§ 15 i.V.m. § 4 Abs. 2 FAO) ein. Dabei ist zu beachten, dass die Fachanwaltslehrgangszeiten angerechnet werden. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf 15 Zeitstunden nicht unterschreiten und bezieht sich auf das Kalenderjahr. Bitte reichen Sie die Nachweise möglichst nach Erhalt, jedoch spätestens bis Jahresende unaufgefordert bei der Rechtsanwaltskammer ein.
Inhalt
Nach § 15 FAO muss derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, muss die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden. Soweit Sie beabsichtigen, eine nicht-präsente Fortbildungsveranstaltung wahrzunehmen, empfehlen wir nachdrücklich, die Eignung vorher mit Rechtsanwaltskammer zu klären.
Rechtssprechung / BGH-Entscheidung zur § 15 FAO:
Kein Nachholen versäumter Fortbildung im Folgejahr mehr möglich!
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss sich kalenderjährlich auf diesem Gebiet im Umfang von 15 Zeitstunden fortbilden und den Nachweis hierüber der Kammer unaufgefordert per Fax oder per email oder per Post erbringen. Einzelheiten regelt § 15 FAO.
Im Falle versäumter Fortbildung hat die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in der Vergangenheit in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, die versäumten Stunden im Folgejahr nachzuholen. Diese Verwaltungspraxis kann aufgrund der Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, nicht mehr aufrechterhalten werden.
Der BGH hat dort entschieden:
„Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltung im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden (Anm.: zwischenzeitlich 15) besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr.
Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr festbilden. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO kommt es also (…) auf den Ablauf des jeweiligen Jahres an.
Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest. (…) Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirken heilende „Nachholung“ der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht.“
Der BGH betonte allerdings, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis, eine Fachanwaltsbezeichnis zu führen, gem. § 43 c Abs. 4 Sa. 2 BRAO nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Hierbei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Der BGH nimmt eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Kammer an, wenn sie bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden.
Wir bitten, diese Rechtsprechung bei der Planung Ihrer Fortbildung zu berücksichtigen.
Seminarangebote
Eine von der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg für Fachanwälte, solche die es werden wollen und auch für alle weiteren Berufsträger bereitgestelltes Angebot, das obigen Kriterien zu genügen geeignet ist, finden Sie unter dem Menüpunkt Seminare; in diesem Kontext wird besonders auf die Möglichkeit einer Online-Anmeldung hingewiesen.